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Dr. Rupprecht Rodenstock

Ihr Anwalt für Gesell­schaftsrecht 
in Augsburg

Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg

Dr. Rupprecht Rodenstock

Wie kann ich Sie als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg unterstützen

Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg erweist sich als kompetenter Partner, wenn Sie vor der Entscheidung stehen, eine Personengesellschaft zu gründen oder eine Kapitalgesellschaft zu errichten. Als solcher beatworte ich Ihnen alle wichtigen Fragen zur Gründung und zur Rechtsformwahl. Ich zeige Ihnen auf, welcher Inhalt in einem Geschäftsführerdienstvertrag geregelt sein sollte und wie Sie Ihre Unternehmensrisiken minimieren.

Dr. Rupprecht Rodenstock

Fachanwalt für Handelsrecht und
Gesellschaftsrecht
  • Ich bin selbst Gesellschafter und berate aus beiden Perspektiven
  • Ich besuche regelmäßige Fortbildungen als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
  • 24/7 Erreichbarkeit im Notfall

  • Ich arbeite transparent, beispielsweise mittels Tätigkeitsberichten

Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg: Professionelle Unterstützung in den einzelnen Teilbereichen des Gesellschaftsrechts


Gründung einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft

Wenn Sie mit mehreren Personen die ersten Schritte in die Selbstständigkeit planen, tauchen viele Fragen auf, bei denen Ihnen Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht erfolgreich unter die Arme greifen kann. Ich zeige Ihnen auf, welche Vor- und Nachteile die Gründung einer OHG oder KG, gegenüber einer GmbH oder einer AG hat. So haften Sie gegenüber Ihren Gläubigern in der Regel nur mit dem Vermögen der Gesellschaft, wenn Sie Teilhaber einer GmbH sind. Dafür müssen Sie aber mindestens ein Stammkapital von 12.500 Euro aufbringen. Als Mitunternehmer einer OHG oder GbR können Sie zwar Ihre Kapitaleinlage im Gesellschaftsvertrag festlegen. Dennoch haften Sie auch mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden Ihrer Gesellschaft.

Ein weiterer Punkt ist der Inhalt, der im Gesellschaftsvertrag geregelt wird. Hiermit klären Sie das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Es geht z. B. um den Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder der Gewinnverteilung. Dank meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt für Gesellschaftsrecht sind mir die Fallstricke bekannt, die sich hierbei ergeben können. Ich vermittle unparteiisch und suche nach einer Lösung, die allen Gesellschaftsbeteiligten den besten Weg aufzeigt. Aufgrund meiner eigenen Erfahrung als Gesellschafter weiß ich genau, worauf es hierbei ankommt.

Gesellschafterstreit

Ihr Fachanwalt für Gesellschaftsrecht wird bei einem Gesellschafterstreit zunächst als Schlichter für Sie tätig. Je eher Sie sich für die Beauftragung eines Anwalts entscheiden, desto rechtzeitiger verhindern Sie, dass durch einen Streit wichtige Entscheidungen nicht gefällt werden und die Handlungsfähigkeit Ihrer Gesellschaft im Ganzen eingeschränkt ist. Streitigkeiten entstehen z. B. über die Höhe einer Abfindung, die ein Gesellschafter beansprucht, wenn die anderen Gesellschafter ihm die Gesellschaftsrechte enthoben haben und es quasi zur Kündigung des Gesellschafters kommt. Bei der Lösung dieses Konflikts können Sie auf meine Erfahrung vertrauen. Wenn der Konflikt nicht mehr im Guten zu lösen ist, vertrete ich Sie auch vor Gericht.

Geschäftsführerhaftung

Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg erweist sich auch als Wegweiser, wenn es für Sie und Ihre Mitgesellschafter gilt, Unternehmensrisiken abzuwenden oder Fragen der Geschäftsführerhaftung kompetent zu lösen. Das gefährlichste Unternehmensrisiko ist die Insolvenz Ihrer GmbH. Gerade als Geschäftsführer stehen Sie hier in der Pflicht. Sie haben die Aufgabe, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Gang zu bringen, sobald Ihnen der Insolvenzgrund bekanntgeworden ist. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen Sie neben der persönlichen Haftung auch mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Um dies zu verhindern, setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Anwalt für das Gesellschaftsrecht in Augsburg in Kontakt.

Kündigung von Geschäftsführern

Soll die Kündigung eines Geschäftsführers erfolgen, kommt es darauf an, um welche Art von Geschäftsführer es sich handelt: einen sogenannten Fremdgeschäftsführer oder um einen, der auch als Gesellschafter fungiert. Ist Letzteres der Fall, so greift üblicherweise nicht das Kündigungsschutzgesetz, sondern andere Voraussetzungen:

  • Die Zuständigkeit liegt meist beim Landgericht, nicht beim Arbeitsgericht
  • die Gesellschafterversammlung muss Kündigung und Abberufung beschließen
  • es gelten strenge Formalitäten
  • Gesellschafter-Geschäftsführer ist - je nach Kündigungsgrund – sogar stimmberechtigt

FAQs zum Thema Gesellschaftsrecht Augsburg

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