Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht
in Augsburg
Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg
Dr. Rupprecht Rodenstock
Wie kann ich Sie als Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg unterstützen
Dr. Rupprecht Rodenstock
Gesellschaftsrecht
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Ich bin selbst Gesellschafter und berate aus beiden Perspektiven
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Ich besuche regelmäßige Fortbildungen als Fachanwalt für Gesellschaftsrecht
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24/7 Erreichbarkeit im Notfall
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Ich arbeite transparent, beispielsweise mittels Tätigkeitsberichten
Anwalt für Gesellschaftsrecht in Augsburg: Professionelle Unterstützung in den einzelnen Teilbereichen des Gesellschaftsrechts
Gründung einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft
Wenn Sie mit mehreren Personen die ersten Schritte in die Selbstständigkeit planen, tauchen viele Fragen auf, bei denen Ihnen Ihr Anwalt für Gesellschaftsrecht erfolgreich unter die Arme greifen kann. Ich zeige Ihnen auf, welche Vor- und Nachteile die Gründung einer OHG oder KG, gegenüber einer GmbH oder einer AG hat. So haften Sie gegenüber Ihren Gläubigern in der Regel nur mit dem Vermögen der Gesellschaft, wenn Sie Teilhaber einer GmbH sind. Dafür müssen Sie aber mindestens ein Stammkapital von 12.500 Euro aufbringen. Als Mitunternehmer einer OHG oder GbR können Sie zwar Ihre Kapitaleinlage im Gesellschaftsvertrag festlegen. Dennoch haften Sie auch mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden Ihrer Gesellschaft.
Ein weiterer Punkt ist der Inhalt, der im Gesellschaftsvertrag geregelt wird. Hiermit klären Sie das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Es geht z. B. um den Verkauf von Gesellschaftsanteilen oder der Gewinnverteilung. Dank meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt für Gesellschaftsrecht sind mir die Fallstricke bekannt, die sich hierbei ergeben können. Ich vermittle unparteiisch und suche nach einer Lösung, die allen Gesellschaftsbeteiligten den besten Weg aufzeigt. Aufgrund meiner eigenen Erfahrung als Gesellschafter weiß ich genau, worauf es hierbei ankommt.
Gesellschafterstreit
Geschäftsführerhaftung
Kündigung von Geschäftsführern
Soll die Kündigung eines Geschäftsführers erfolgen, kommt es darauf an, um welche Art von Geschäftsführer es sich handelt: einen sogenannten Fremdgeschäftsführer oder um einen, der auch als Gesellschafter fungiert. Ist Letzteres der Fall, so greift üblicherweise nicht das Kündigungsschutzgesetz, sondern andere Voraussetzungen:
- Die Zuständigkeit liegt meist beim Landgericht, nicht beim Arbeitsgericht
- die Gesellschafterversammlung muss Kündigung und Abberufung beschließen
- es gelten strenge Formalitäten
- Gesellschafter-Geschäftsführer ist - je nach Kündigungsgrund – sogar stimmberechtigt
FAQs zum Thema Gesellschaftsrecht Augsburg
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