Viele Geschädigte erstatten in solchen Fällen selbst Strafanzeige und vertrauen dann darauf, dass die Strafermittlungsbehörden ihrer hoheitlichen Aufgabe der Strafverfolgung mit der notwendigen Sorgfalt und mit dem angemessenen Einsatz nachkommen werden. Bedauerlicherweise ist dies oftmals nicht der Fall und das Ermittlungsverfahren wird einfach eingestellt, oftmals ohne dass der Geschädigte darüber informiert wird.
Kommt es aber zu einer Hauptverhandlung sieht sich der Geschädigte, der im Strafverfahren üblicherweise lediglich als Zeuge auftritt, oftmals hilflos einem erfahrenen Strafverteidiger gegenüber und wird von dessen Fragen sowie dem Geschehen in der Hauptverhandlung förmlich überrollt.
Aus eben diesem Grund hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass sich Geschädigte einer Straftat anwaltlich vertreten lassen können und ihnen bei bestimmten Delikten zudem die Möglichkeit eröffnet, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen. Als Nebenkläger hat der Geschädigte das Recht, während der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein und durch sein eigenes Fragerecht auf eine Verurteilung des Angeklagten hinzuwirken. Zudem steht ihm ein eigenes Beweisantragsrecht zu ebenso wie die Möglichkeit im Rahmen des Strafverfahrens bereits Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im sogenannten Adhäsionsverfahren geltend zu machen.
Um allerdings auf Augenhöhe mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung agieren zu können, ist es für den Geschädigten unerlässlich, sich ebenfalls anwaltlich vertreten zu lassen. Fehlen die finanziellen Mittel für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, steht einem Opfer einer Straftat in bestimmten Fällen die Möglichkeit zu, dass ihm ein Rechtsbeistand durch das Gericht beigeordnet oder Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche gewährt wird.
Zudem ist es einem Geschädigtenvertreter oftmals möglich, die mit einem Strafverfahren einhergehenden Belastungen abzumildern. Dazu gehört nicht nur menschliches Einfühlungsvermögen und Beistand, sondern auch die Nutzung strafprozessualer Möglichkeiten, um beispielsweise eine Vernehmung in Anwesenheit des Angeklagten zu vermeiden.
Letztlich kann ein Geschädigtenvertreter auch an einem sog. Täter-Opfer-Ausgleich mitwirken und damit dafür sorgen, dass der Friede zwischen Täter und Opfer wiederhergestellt und das erlittene Unrecht finanziell kompensiert wird. In vielen Fällen können dadurch äußerst belastende und langwierige Strafverfahren vermieden werden