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Dr. Timo Westermann

Ihr Anwalt für
Insolvenzstrafrecht

Ihr Anwalt für Insolvenzstrafrecht

Dr. Timo Westermann

Insolvenzstrafrecht

Das Insolvenzstrafrecht meint Straftaten, die im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens bewusst oder sogar unbewusst verwirklicht werden. Es gibt bekanntere Delikte, wie

aber auch unbekanntere Delikte, wie

  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt, § 266a StGB,
  • Gläubigerbegünstigung, § 283c StGB,
  • Verletzung der Buchführungspflicht, § 283b StGB

Problematisch ist dabei, dass es bei geschätzt 80 bis 90 % aller Insolvenzen zu Straftaten kommt und die Aufklärungsquote bei über 90 % liegt. Zieht man zudem in Betracht, dass das Insolvenzgericht jede Insolvenzakte an die Staatsanwaltschaft weiterleitet, lässt sich die Vielzahl der Insolvenzstrafverfahren nachvollziehen.

Bedauerlicherweise ist gerade dieser Umstand offensichtlich vielen Geschäftsführern und Unternehmern unbekannt. Wenig bekannt ist zudem, dass viele Pflichtverletzungen des Unternehmers eine Straftat darstellen und Bankrottdelikte auch bei Fahrlässigkeit und als Versuch strafbar sind.

Dies ist umso schwieriger, als das eine Verurteilung ein Berufsverbot nach sich ziehen und die Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz verhindern kann.

Allerdings bieten sich der Verteidigung vielen Ansatzpunkte um eine Verurteilung zu vermeiden. Viele Staatsanwälte und Gerichte verlassen sich häufig auf die oft unvollständigen Angaben des Insolvenzverwalters oder der bei der Staatsanwaltschaft beschäftigten Wirtschaftsjuristen und missverstehen deren Ausführungen. Der ergänzende Vortrag der Verteidigung etwa zu finanziellen Transaktionen oder zeitlichen Abläufen kann daher zu einem gänzlich anderen Verfahrensausgang führen. Als Anwalt für Strafrecht in München kann ich Ihnen im Bereich Insolvenzstrafrecht helfen. 

Dr. Timo Westermann

Fachanwalt für Strafrecht
  • mehr als 10 Jahre Erfahrung im Bereich Strafrecht
  • mehr als 380 zufriedene Mandanten pro Jahr
  • Spezialisierte Strafverteidigung durch Fachanwälte im Strafrecht

  • Bundesweite Strafverteidigung und Opfervertretung
  • 24/7 Erreichbarkeit im Notfall: 0176/31348252

Die häufigsten Delikte im Insolvenzstrafrecht sind:

1. Insolvenzverschleppung

2. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

3. Bankrott

4. Verletzung der Buchführungspflichten

5. Eingehungsbetrug

6. Steuerhinterziehung

7. Untreue

8. Kreditbetrug

9. Gläubigerbegünstigung

10. Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern

11. Schuldnerbegünstigung

12. Subventionsbetrug

1. Insolvenzverschleppung

Rechtsnormen: § 15a InsO i.V.m. §§ 171819 InsO
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (bei Fahrlässigkeit 1 Jahr)
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt), Vorstand einer AG oder Genossenschaft, Direktor einer Ltd., im Fall der Führungslosigkeit auch Gesellschafter oder Aufsichtsräte,

Der Insolvenzantrag hat nunmehr gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 InsO

  1. bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen und
  2. bei Eintritt der Überschuldung spätestens nach sechs Wochen zu erfolgen.

Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit Eintritt oder Ablauf der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist, sondern erst dann, wenn die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, erlischt. Wird die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung überwunden, entfällt die Pflicht


2. Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Rechtsnorm: § 266a StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren (in schweren Fällen sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe)
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Alle Arbeitgeber

Dieser Straftatbestand kann nur von Unternehmern begangen werden. Es handelt sich um die „treueähnliche Pflicht“ gegenüber der Sozialversicherung zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge. Deshalb hängt die Strafbarkeit nicht davon abob überhaupt Arbeitslohn gezahlt wurde. Es handelt sich um ein untreueähnliches, echtes Unterlassungsdelikt und ist daher auch leicht nachzuweisen.


3. Bankrott

Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 283 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Direktor einer Ltd.


4. Verletzung der Buchführungspflichten

Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 283b StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr.
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Direktor einer Ltd.

Verstöße gegen die Buchführungspflichten sind im Insolvenzfall auch dann strafbar, wenn der Verstoß die Insolvenz nicht verursacht hat. Es handelt sich um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Hierzu zählen die falsche oder fehlerhafte Buchführung und das Verheimlichen, Zerstören, Beschädigen und Beiseiteschaffen von Buchhaltungsunterlagen.

Alle Geschäftsführer sind haftbar, unbeachtlich des Geschäftsverteilungsplans oder der Zuständigkeit für die kaufmännische Leitung.


5. Eingehungsbetrug

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 263 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Direktor einer Ltd.

Vereinfacht gesagt besteht der Tatbestand des Eingehungsbetruges immer dann, wenn eine Zahlung oder die Lieferung von Waren zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach nicht erbracht werden kann. Bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist also immer zu prüfen, ob Vereinbarung überhaupt erfüllt werden können.


6. Steuerhinterziehung

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 370 AO
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Direktor einer Ltd.

In Krisensituationen sind Steuerstraftaten genauso häufig wie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen. Oft wird die Lohnsteuer nicht abgeführt, wofür die Geschäftsleitung regelmäßig persönlich haften muss. Typisch ist auch, dass Umsatzsteuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden. Unabhängig davon, ob Umsatzsteuer geschuldet wird oder ob die Umsatzsteuer überhaupt noch gezahlt werden kann, ist dadurch bereits der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt.

Straffreiheit kann durch Selbstanzeige erreicht werden, aber nur wenn die Steuer innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachgezahlt wird. In der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter regelmäßig keine Nachzahlungen an einzelne Gläubiger leisten.


7. Untreue

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 266 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren.
Verjährung: nach 5 Jahren.
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Directkr einer Ltd.

Die Geschäftsführung begeht Untreue zu Lasten einer Kapitalgesellschaft, wenn sie das zur Erhaltung des Stamm- oder Grundkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter auszahlt. Das gilt auch, wenn die Rückzahlung mit Einverständnis der Gesellschafter erfolgte. Die Geschäftsführung hat eine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich des Stamm- oder Grundkapitals, das dem Zugriff durch Gläubiger nicht entzogen werden darf.

Typisch sind verdeckte Gewinnentnahmen, Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen, Gewinnaus-schüttungen oder Kapitalrückzahlungen. Auch das Beiseiteschaffen von Vermögen oder die Einziehung von Forderungen auf gesellschaftsfremde Konten erfüllen den Tatbestand der Untreue.


8. Kreditbetrug

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 265b StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Direktor einer Ltd.

Unrichtige oder fehlende Unterlagen oder Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Kreditvergabe sind ein Straftatbestand, wenn die Falschangaben für den Kreditnehmer vorteilhaft sind.
Kreditbetrug wird auch dann bestraft, wenn niemand zu Schaden kommt.


9. Gläubigerbegünstigung

Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 263c StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Director einer Ltd.

Strafbar macht sich, wer nach Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse einen Gläubiger begünstigt mit dem Vorsatz, die anderen Gläubiger zu benachteiligen.


10. Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern

Rechtsnorm§ 84 GmbHG, § 401 AktG
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG

Wer es als Geschäftsführer oder Vorstand unterlässt, die Gesellschafter oder Aktionäre über einen Verlust von mindestens der Hälfte des Stamm- oder Grundkapitals zu informieren macht sich strafbar, sogar wenn die Unterlassung fahrlässig erfolgte.
Als Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft müssen Sie bei drohender Zahlungsunfähigkeit gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen.

Mit dem Ziel Schadensersatz zu erlangen erstatten Aktionäre oder Gesellschafter in einem solchen Fall gern Anzeige. Dies liegt darin begründet. weil bei einem Verstoß die Geschäftsführung oder der Vorstand in die persönliche Haftung genommen werden kann.


11. Schuldnerbegünstigung

Rechtsnorm: Bankrottstraftat § 283d StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren
Verjährung: nach 5 Jahren
Betrifft: Jeden

Als einziges Insolvenzdelikt droht die Schuldnerbegünstigung nicht Firmen und ihren gesetzlichen Vertretern, sondern jedem, der mit Einwilligung des Schuldners oder zu dessen Gunsten die Insolvenzmasse mindert.


12. Subventionsbetrug

Rechtsnorm: Betrugsdelikt § 264 StGB
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen sechs Monate bis 10 Jahre Freiheitsentzug
Verjährung: 5 Jahre nach vollständigem Erhalt der Subvention
Betrifft: Einzelunternehmer, Freiberufler, eingetragene Kaufleute (e.K.), Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) und Vorstände einer AG, einer Genossenschaft oder eines Vereins, Direktor einer Ltd.

Falsche, fehlende oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen oder die zweckentfremdende Verwendung der bewilligten Mittel oder Sachen sind strafbar.

Zusammengefasst kann attestiert werden, dass das Insolvenzstrafrecht bedrohlich und komplex ist und Straftatbestände sehr schnell verwirklicht sind. Wer sicher sein will, lässt sich professionell beraten und bei einem bereits eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verteidigen. Ich mache das gern. Bitte sprechen Sie mich an.

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