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Dr. Timo Westermann

Ihr Anwalt für
Körperverletzung & Totschlag

Ihr Anwalt für Körperverletzung & Totschlag

Dr. Timo Westermann

Körperverletzung & Totschlag

Körperverletzungsdelikte machen einen großen Anteil der Gesamtzahl der Straftaten in Deutschland aus. Ob häusliche Gewalt oder Schlägereien, nach der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) entfallen auf diese Deliktsgruppe ein erheblicher Anteil aller registrierten Straftaten.

Dr. Timo Westermann

Fachanwalt für Strafrecht
  • mehr als 10 Jahre Erfahrung im Bereich Strafrecht
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  • Spezialisierte Strafverteidigung durch Fachanwälte im Strafrecht

  • Bundesweite Strafverteidigung und Opfervertretung
  • 24/7 Erreichbarkeit im Notfall: 0176/31348252

Man unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen verschiedenen Formen dieser Straftat: So gibt es die fahrlässige (wie etwa bei einem Verkehrsunfall) und die vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB). Bei der vorsätzlichen Körperverletzung gibt es mehrere Qualifikationstatbestände, so etwa die gefährliche (§ 224 StGB), die schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) und die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB).

Qualifikationstatbestand bedeutet, dass mit der vorgeworfenen Tat eine gesteigerte Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Opfers gegeben ist. Dies ist beispielsweise bei einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) dann der Fall, wenn die Straftat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich, unter Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges begangen wird. In diesen Fällen beträgt die Mindeststrafe sechs Monate Freiheitsstrafe, das heißt also, dass eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt.

Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB liegt immer dann vor, wenn durch die Tat eine schwere Folge für den Verletzten eingetreten ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Opfer das Seh-, Hör oder Sprechvermögen ganz oder teilweise verliert oder ein wichtiges Glied des Körpers dauerhaft nicht mehr gebrauchen kann. In diesen Fällen sieht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor.

Stirbt ein Tatopfer an den Folgen der Verletzungen, handelt es sich um eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB). Hierfür beträgt die Mindeststrafe sogar drei Jahre Freiheitsstrafe. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist in diesem Fall ausgeschlossen, da dies nur maximal bis zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe möglich ist.

Bereits vor einer Verurteilung können bei dererlei Delikten den Beschuldigten empfindliche Maßnahmen der Justiz treffen. Auch die Anordnung von Untersuchungshaft ist regelmäßig der Fall, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt, der Beschuldigte könnte sich dem Strafverfahren entziehen.

Dadurch wird nicht nur dessen Familie auseinandergerissen sondern auch der Arbeitsplatz, die eigene Firma und die Zukunft stehen auf dem Spiel.

Es ist daher dringend angeraten, möglichst frühzeitig anwaltlichen Beistand zu suchen. Nur dadurch lässt sich verhindern, dass anfänglich aus Angst und Stress unwiderbringliche Fehler durch den Beschuldigten gemacht werden. Als Anwalt für Strafrecht in München helfe ich Ihnen gerne.

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