Ihr Anwalt für
Medizin- und Arztstrafrecht
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Ihr Anwalt für Medizin- und Arztstrafrecht
Dr. Timo Westermann
Medizin- und Arztstrafrecht
Bei den Begriffen Medizin- oder Arztstrafrecht handelt es sich nicht um einen eindeutig definierten Bereich des Strafrechts. Sondervorschriften für Ärzte und medizinisches Personal im Gesundheitswesen gibt es nur in den Vorschriften über die Korruption im Gesundheitswesen (§§299a, 299b StGB). Es gelten ansonsten für Mediziner, Apotheker und Pflegedienste die Vorschriften des StGB und des AMG, wie sie auch für jedermann im Übrigen gelten. Allerdings kommt den Verfahren bzw. den daraus ggf. erwachsenden Haupt- wie Nebenfolgen eine besondere Bedeutung vor allem bei Ärzten zu.
Sie sind mit dem Medizin- oder Arztstrafrecht in Berührung gekommen? Als Anwalt für Medizin- und Arztstrafrecht helfe ich Ihnen gerne weiter!
Dr. Timo Westermann
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mehr als 10 Jahre Erfahrung im Bereich Strafrecht
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mehr als 380 zufriedene Mandanten pro Jahr
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Spezialisierte Strafverteidigung durch Fachanwälte im Strafrecht
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Bundesweite Strafverteidigung und Opfervertretung
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24/7 Erreichbarkeit im Notfall: 0176/31348252
Bei diesen Delikten helfe ich Ihnen als Anwalt für Medizin- und Arztstrafrecht
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Vorwürfe der fahrlässigen Körperverletzung ( §229 StGB)
- fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB)
- unerlaubter Schwangerschaftsabbruch (§ 218 StGB)
- aktive Sterbehilfe (§§ 212, 216 StGB)
- Korruption im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB)
Als Anwalt für Strafrecht in München verfügt Dr. Timo Westermann über umfassende Kenntnisse im Medizinstrafrecht, was für eine erfolgreiche Verteidigung von Ärzten, Apothekern unerlässlich ist. Bei Bedarf können hoch spezialisierte Kollegen hinzugezogen werden, um eine optimale Verteidigung und Vertretung zu gewährleisten.
Diese Strafen stehen auf Vergehen im Bereich Medizin- und Arztstrafrecht
Die Anzahl medizinstrafrechtlicher Ermittlungsverfahren nimmt eklatant zu.
Schon die Folgen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens treffen die Beteiligten in besonderem Maße. Dabei können diejenigen strafrechtlichen Nebenfolgen, die jedem Beschuldigten eines Strafverfahrens drohen, (beispielsweise Abschöpfung von Vermögenswerten oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche) auch Ärzte, Apotheker und Therapeuten treffen.
Gerade auch eine negative Berichterstattung in den Medien hat darüber hinaus nicht selten existenzbedrohende Wirkung für Kliniken oder niedergelassene Ärzte.
Eine strafrechtliche Verurteilung zieht manchmal die Verhängung von Verbandsgeldbußen gegen Kliniken, d.h. der juristischen Person, die für die Organisationsmängel verantwortlich ist, nach sich. Die größte Gefahr aber sind berufsrechtliche Folgen für Ärzte oder Apotheker: Wird eine Verletzung von Berufspflichten festgestellt, kann im disziplinarrechtlichen Verfahren als Sanktion eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Geldbuße drohen. Im berufsrechtlichen Verfahren kann eine strafrechtliche Verurteilung bis hin zum (vorrübergehenden) Verlust der ärztlichen Approbation führen (§ 5 Abs. 2 i.V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BOÄ).
Es sind jedoch nicht nur Individualpersonen von solchen Strafverfahren betroffen, sondern es rücken auch immer mehr Unternehmen bzw. die Verantwortlichen der Pflegedienste, Apotheker, Physiotherapeuten und Medizinproduktehersteller oder -vertreiber in den Fokus der Ermittlungsbehörden – nicht zuletzt seit bundesweit Sonderkommissionen der Polizei eingerichtet wurden.
Bereits in der Vergangenheit führen viele Ermittlungsverfahren häufig – oftmals wegen mangelnder Verteidigungsstrategie oder fehlender Sachkenntnis des Verteidigers - zur Anordnung von Untersuchungshaft oder gar der Verhängung hoher Geld- oder Freiheitsstrafen. Soweit erforderlich ist es daher ratsam, die strafrechtliche Verteidigung fachlich durch die Expertise von Fachanwälten für Steuerrecht oder Medizinrecht begleiten zu lassen.
Sofern mehre Personen (in einer Praxis, einer Klinik oder einem Unternehmen) von den Ermittlungen betroffen sind ist die Verteidigung jedes Einzelnen unerlässlich. Eine Sockelverteidigung durch gemeinsam agierende Strafverteidiger ist dabei dringend notwendig um schwerwiegende Nachteile für Mitarbeiter und Unternehmen zu vermeiden.
So kann ich Ihnen als Anwalt für Medizin- und Arztstrafrecht helfen
- Nach einer ersten Kontaktaufnahme per E-Mail, telefonisch oder persönlich in der Kanzlei wird die Verteidigung des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden angezeigt und Einsicht in die Verfahrensakte beantragt.
- Ziel der Verteidigung muss immer in erster Linie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sein. Dadurch werden Geld- oder Freiheitsstrafen vermieden.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Anwalt für Medizin- und Arztstrafrecht
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