Unter dem Begriff Internetstrafrecht fallen neben dem Betrug und der Hehlerei überwiegend, dem Wirtschaftsstrafrecht zuzuordnende Delikte wie z.B. die Datensabotage (§303 a, b StGB), das Ausspähen und Abfangen von Daten samt Vorbereitungshandlungen gemäß §§202 a – c StGB, die Verletzung von Urheberrechten durch das sog. Filesharing und Verstöße gegen das Kunsturhebergesetzgesetz sowie der Verrat von Betriebsgeschäftsgeheimnissen nach § 17 UWG. Aber auch Delikte wie die Verbreitung pornographischer Schriften und insbesondere der Besitz und die Verschaffung von Kinderpornographie gehören dazu.
Beschuldigte einer solchen Straftat haben mit empfindlichen Strafen im Falle einer Verurteilung zu rechnen. Neben einer Geldstrafe kommt auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Es geht folglich um die gesellschaftliche und berufliche Zukunft des Betroffenen.
Doch bereits vor einer möglichen Verurteilung drohen drastische Folgen schon im Ermittlungsverfahren. Dies sind zum Beispiel die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahmung persönlicher Sachen, nicht zuletzt von Computerhardware. Aber auch die Beschlagnahmung von E-Mails und anderen elektronischen Daten kommt in Betracht.
Die frühzeitige Beauftragung der erfahrenen und spezialisierten Strafverteidiger Dr. Nils Bronhofer und Dr. Timo Westermann sichert einen möglichst positiven Verfahrensverlauf. Bereits angemessenem Verhalten während einer Durchsuchung oder in der Vernehmung kommt erhebliche Bedeutung für das weitere Strafverfahren zu. Die Anwesenheit und die Unterstützung durch den Strafverteidiger während einer solchen staatlichen Maßnahme gibt dem Betroffenen Sicherheit, nicht zuletzt vor als willkürlich erscheinenden Maßnahmen der Ermittlungsbehörden.