Freistellung im Arbeitsrecht: Ihre Rechte, Pflichten und Risiken auf einen Blick
Ihr Überblick in Kürze
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Freistellung bedeutet: Der Arbeitnehmer wird von der Arbeitspflicht entbunden, das Arbeitsverhältnis besteht aber fort und der Arbeitnehmer wird weiter bezahlt.
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Zwei Formen: widerruflich (Rückruf möglich) und unwiderruflich (endgültig).
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Auswirkungen auf Urlaubsanspruch, Zwischenverdienst, Sozialversicherung und Arbeitslosengeld.
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Nur bei unwiderruflicher Freistellung kann Urlaub angerechnet werden (wenn explizit vereinbart).
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Freistellung ist üblich bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen – birgt aber rechtliche Fallstricke.
Was wir für Sie tun können
In der anwaltlichen Praxis sehen wir immer wieder nachteilig formulierte oder unklare Freistellungsklauseln. Daraus können sich für Sie als Arbeitnehmer erhebliche Nachteile ergeben. Wir helfen Ihnen dabei:
- die Freistellung auf Wirksamkeit zu überprüfen,
- Sie zur Urlaubsanrechnung und zu Zwischenverdiensten zu beraten,
- rechtssichere Freistellungsklauseln im Rahmen von Aufhebungsverträgen zu gestalten.
Unser Tipp: Freistellung klingt nach Freizeit, kann für Sie aber zur Stolperfalle werden. Wir prüfen gerne, welche Risiken für Sie bestehen.
Expertenbericht aus der Praxis
Ein Mandant kam zu uns mit einem Aufhebungsvertrag, der eine unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung enthielt. Der Arbeitgeber machte dabei keinen Hinweis auf die Urlaubsanrechnung. Im Ergebnis konnten wir für unseren Mandanten die Abgeltung von Resturlaub durchsetzen und rund 5.000 € Nachzahlung vom Arbeitgeber fordern.
Unser Fazit: Gute Beratung rechnet sich.
Inhalt
1. Was bedeutet Freistellung im Arbeitsverhältnis?
Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber auf Ihre Arbeitskraft verzichtet, während das Arbeitsverhältnis ansonsten fortbesteht. Insbesondere haben Sie normalerweise Anspruch darauf, dass Ihr Lohn weitergezahlt wird.
2. Widerruflich oder unwiderruflich – wo liegt der Unterschied?
Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Sie jederzeit zur Arbeit zurückrufen. Dafür darf er hier aber den Urlaub nicht anrechnen und ist definitiv zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Bei der unwiderruflichen Freistellung sind Sie dagegen endgültig freigestellt. Der Arbeitgeber darf im Gegenzug Ihre Urlaubsansprüche anrechnen, wenn er dies rechtlich sicher formuliert. Auch hier steht Ihnen im Normalfall das regelmäßige Gehalt zu.
Wichtig: Nur bei unwiderruflicher Freistellung und klarer Formulierung kann eine Urlaubsanrechnung erfolgen.
Unser Tipp: Beziehen Sie ein Gehalt, das neben dem Grundgehalt auch von variablen Bestandteilen abhängig ist? Dann kann es sein, dass Sie während der Freistellung Anspruch auf das durchschnittliche Gehalt und nicht nur auf Ihr Grundgehalt haben.
3. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung – was gilt?
Stellt der Arbeitgeber Sie widerruflich frei, kann er Sie jederzeit zurück an den Arbeitsplatz holen. In diesem Fall sollten Sie regulär Urlaub beantragen und auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einreichen.
Bei der unwiderruflichen Freistellung wird der Arbeitgeber regelmäßig den Urlaub anrechnen wollen, sodass dieser nicht mehr aktiv genommen wird. Auch während der unwiderruflichen Freistellung kann es sinnvoll sein, weiterhin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen. Wir beraten Sie hierzu gerne individuell.
4. Sozialversicherung – was passiert mit Arbeitslosengeld, Rente & Co.?
Bei der unwiderruflichen Freistellung bleibt die Beitragspflicht bestehen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das Gehalt während der Freistellung bei der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld berücksichtigt wird.
Probleme können sich bei anderen Versicherungen ergeben, da die Freistellung dort möglicherweise nicht als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewertet wird.
5. Freistellung im Aufhebungsvertrag oder nach Kündigung – ein Klassiker
Hat der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen oder Ihnen einen Aufhebungsvertrag angeboten, wird er regelmäßig eine Freistellung aussprechen. Diese sorgt für Ruhe im Arbeitsverhältnis, gibt Ihnen Zeit zur Bewerbung und kann weitere Konflikte vermeiden.
Wichtig ist jedoch: Die genaue Ausgestaltung der Freistellung ist entscheidend. Wird Urlaub angerechnet? Was ist mit Bonuszahlungen, Dienstwagen oder Arbeitsmitteln? Besteht ein Wettbewerbsverbot?
Grundsätzlich lohnt sich die Prüfung immer, denn der Arbeitgeber ist nicht ohne Weiteres zur Freistellung berechtigt – Sie haben grundsätzlich das Recht, weiterzuarbeiten.
Unser Tipp: Akzeptieren Sie eine Freistellung nicht vorschnell. Arbeitgeber nutzen diese häufig, um Sie schnell aus dem Betrieb zu bekommen und um die eigene Verhandlungsposition zu stärken.
6. Wann kann eine Freistellung sinnvoll sein?
Sind Sie und der Arbeitgeber sich einig, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, und geht es nur noch um die Abwicklung, kann eine Freistellung für beide Seiten sinnvoll sein – etwa um heikle Trennungen und aufgeladene Konflikte zu vermeiden. Auch wenn eine neue Beschäftigung in Aussicht steht, kann eine Freistellung strategisch klug sein.
Besonders attraktiv: Eine Freistellung mit sogenannter Sprinterklausel. Diese erlaubt es Ihnen, das Arbeitsverhältnis vorzeitig einseitig zu beenden, um ein neues Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Häufig lässt sich dabei verhandeln, dass der Arbeitgeber zusätzlich eine weitere Abfindung zahlt.
Expertenbericht: Ein Mandant kam zu uns mit einem Aufhebungsvertrag und einer Freistellung – allerdings ohne Abfindung. Für unseren Mandanten konnten wir erfolgreich eine Abfindung sowie eine Sprinterklausel verhandeln. Dadurch konnte er sein Arbeitsverhältnis früher beenden, eine neue Stelle anfangen und erhielt zur ohnehin vereinbarten Abfindung eine weitere Auszahlung. Aus einem zunächst unattraktiven Angebot wurde so ein sehr lohnendes Ergebnis – ein starker Start in den neuen Job inklusive.
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